Der neue Strafenkatalog
Durch eine bessere Bekämpfung von Leistungsmissbrauch bei Hartz IV erhofft
sich der Bund jährliche Einsparungen von mindestens 1,2 Milliarden Euro. Die
Gemeinden sollen 300 Millionen Euro sparen können. Das Vorhaben soll zum 1.
August in Kraft treten.
Insgesamt wurden 70 Änderungen beschlossen, die
sich die sich in enger ausgelegten Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften
niederschlagen. Die wichtigsten finden Sie hier.
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Die Sanktionen
gegen arbeitsunwillige Leistungsbezieher werden
verschärft. Wer in zwölf Monaten drei Mal eine Stelle oder Qualifizierung
ablehnt, muss mit einer Streichung aller Zahlungen rechnen. Es gäbe nur noch
Sach- oder geldwerte Leistungen, wie etwa Lebensmittelgutscheine.
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Mit dem Sofortangebot einer Arbeit oder Qualifizierung sollen die
Job-Center künftig die Arbeitswilligkeit von neuen Antragstellern testen.
Die Regierung schätzt, dass so von 750.000 Antragstellern 75.000
abgeschreckt werden.
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Die Job-Center zur Betreuung der Langzeitarbeitslosen sollen flächendeckend
Außen- und Prüfdienste
einrichten. Erhoffte Wirkung: Aufdeckung von etwa
90.000 Missbrauchsfällen mit einem Einsparvolumen von bis zu 440 Millionen
Euro.
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Der Abgleich von Daten
wird erleichtert. Auch private Stellen wie
Call-Center können im Auftrag der Behörden telefonisch Daten bei
Leistungsempfängern abfragen und somit auch ihre Verfügbarkeit für den
Arbeitsmarkt prüfen. Künftig sind auch Anfragen bei den Finanzbehörden
möglich, ob Arbeitslose Konten oder Aktiendepots im EU-Ausland haben. Beim
Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg darf erfragt werden, welche Fahrzeuge der
Betroffene hat, um beurteilen zu können, ob das Auto seinen
Vermögensverhältnissen angemessen ist. Erhoffte Wirkung: Aufdeckung von
Missbrauch in 80.000 bis 100.000 Bedarfsgemeinschaften, Einsparung bis zu
500 Millionen Euro.
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Für eheähnliche Gemeinschaften
gibt es eine
Umkehr der Beweislast. Wer zusammenlebt muss künftig nachweisen, dass
man keine Lebensgemeinschaft bildet und somit Einkommen und Vermögen des
Anderen nicht angerechnet werden dürfen.
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Es wird mehr Vermögen zur Altersvorsorge
von der Anrechnung beim
Arbeitslosengeld II freigestellt. Der Freibetrag für Privatvorsorge wird auf
250 statt derzeit 200 Euro pro Lebensjahr angehoben. Bei einem 60-Jährigen
blieben also 15.000 statt bisher 12.000 Euro für die Altersvorsorge
verschont. Der Höchstbetrag für sonstiges Vermögen wird im Gegenzug aber von
200 auf 150 Euro pro Jahr gesenkt. Unter dem Strich erwartet der Bund
Einsparungen in zweistelliger Millionenhöhe.
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Ein neuer
Gründungszuschuss löst die bisherige Ich- AG und das
Überbrückungsgeld für Arbeitslose ab, die sich selbstständig machen wollen.
Dies gilt aber nur für Bezieher des regulären Arbeitslosengeldes I, nicht
für Langzeitarbeitslose. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf mindestens
90 Tage Arbeitslosengeld I besteht. Existenzgründer erhalten dann bei einer
schlüssigen Geschäftsidee für neun Monate zusätzlich zum Arbeitslosengeld
eine Pauschale von 300 Euro. Der Zuschuss kann auf bis zu 15 Monate
verlängert werden. Die Koalition will damit die Kosten für
Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit von derzeit 3,1 Milliarden auf
zwei Milliarden Euro begrenzen.
Quelle:
Spiegel Online
weiter Änderungen
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Außendienstkontrollen: Um Leistungsmissbrauch auf die Spur zu kommen,
gibt es bei den Arbeitsgemeinschaften von Kommunen und Arbeitsagenturen
künftig einen Außendienst. Langzeitarbeitslose müssen jederzeit erreichbar
sein und dürfen sich - wie auch schon Kurzzeitarbeitslose - nicht ohne
Abmeldung vom Wohnort entfernen.
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Renten: Der Bund überweist für ALG-II-Empfänger nur noch 40 statt 78
Euro monatlich an die Rentenversicherung. Damit reduziert sich deren
künftiger Rentenanspruch von 4,30 Euro auf 2,20 Euro im Monat.
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Junge Arbeitslose: Auch Arbeitslosen unter 25 Jahren, die Angebote
wiederholt ausschlagen, kann nun die Unterstützung einschließlich Wohn- und
Heizkosten komplett gestrichen werden. Seit April benötigen sie bereits die
Zustimmung der Behörden, wenn sie aus dem Elternhaus ausziehen und einen
eigenen Hausstand auf Staatskosten gründen wollen. 18 bis 25-Jährige, die im
Haushalt der Eltern leben, erhalten nur noch den um ein Fünftel gekürzten
als ALG- II- Regelsatz.
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Wohnung: Junge Arbeitslose unter 25 brauchen künftig die Erlaubnis
der Behörden, wenn sie von zuhause ausziehen wollen. Andernfalls werden
ihnen die Miet- und Heizkosten nicht erstattet und auch der Regelsatz um 20
Prozent gekürzt. Volljährige Kinder, die noch im elterlichen Haushalt
wohnen, erhalten nur noch 80 Prozent des Regelsatzes.
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Anspruchsberechtigte:
Gefangene, Pflegefälle und langfristig in stationären Einrichtungen lebende
Menschen werden vom Bezug des ALG II Geldes ausgeschlossen. Damit soll eine
langwierige Prüfung, ob womöglich doch eine Erwerbsfähigkeit vorliegen
könnte, künftig entfallen. Bei Bedürftigkeit wird in diesen Fällen
Sozialgeld gezahlt.