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Lebensversicherung nicht immer auf Arbeitslosengeld II anzurechnen
Anrechnung von Einkommen, des Lebensgefährten beim Partner-Kind / Stiefkinder
Zusammenwohnen von Paaren noch keine eheähnliche Gemeinschaft
Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende
Darlehensweisen Gewährung von ALG II wegen verwertbaren Grundvermögens
Eheähnliche Gemeinschaft und Einsatz des Partnereinkommens für ein nicht gemeinsames Kind
Lebensversicherung nicht immer auf Arbeitslosengeld II anzurechnen
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen Erträge aus Lebensversicherungen nicht
generell als Vermögen anrechnen lassen. Das hat das Sozialgericht Münster in
einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss in einem Eilverfahren entschieden
(AZ.: S 16 AS 26/05 ER). Die Erträge müssten dann nicht angerechnet werden, wenn
sie nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung stehen und sie 200
Euro pro Lebensjahr und eine Gesamtsumme von 13 000 Euro nicht übersteigen,
teilte das Gericht mit.
VDK
Sozialgericht Hamburg, AZ: S 59 AS
107/05 ER (SGB II, EA)
30.3.2005 - Sind in einer Wohnung zur Beheizung einzelner Räume Heizgeräte
notwendig, deren Betrieb über den Haushaltsstrom abgerechnet wird, so sind die
Leistungen nach dem SGB II entsprechend zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn die
Heizung der Wohnung ansonsten separat abgerechnet wird. Es müssen dabei
individuell alle anfallenden Kosten berücksichtigt werden. (PDF- Datei, 234 kb)
Urteil hier!
Bei fehlender Belehrung keine Sanktion
Hat man vergessen Sie über Ihre Rechte und Pflichten vergessen zu belehren, können Sie nach einen Urteil nicht sanktioniert werden.
SG GE Beschluss -
08.03.2005 -
S 11 AS 7/05 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Angemessenes KfZ - auch über 5000& #8364; Schonvermögen
Auch ein Kfz kann schon Vermögen sein! Hier ein Beschluss
SG Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 15
AS 11/05 ER, zum Vermögen Kfz:
tacheles-sozialhilfe
https://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C8493622_L20.pdf
SG Hamburg Beschluss vom 21.3.2005, S 55
AS 124/05 ER
Ein BaföG- Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebt und deshalb nur einen
geringen Unterkunftskostenzuschlag erhält, hat keinen Anspruch auf Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (KdU), um damit seinen (Kopfzahl-)
Anteil an den KdU der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Insoweit liegt auch kein
besonderer Härtefall vor, weil der ALG II beziehende Elternteil Anspruch auf
entsprechend höhere KdU als Ausnahme von dem Grundsatz der Aufteilung nach
Kopfzahl hat.
zum Beschluss
Abbruch einer Arbeitsgelegenheit - Urteil
Sozialgericht Köln, AZ:
S 10 AS 17/05 ER (SGB II, EA)
24.03.2005 &
#8211; Ablehnung des Antrags auf Widerherstellung der aufschiebenden
Wirkung nach § 86 b Abs. 1 und 2 SGG im Zusammenhang mit dem Abbruch einer
vermittelten Arbeitsgelegenheit. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da das
Verhalten der Antragstellerin noch keine leistungsrechtlichen Konsequenzen nach
sich gezogen hat und demnach kein Verwaltungsakt vorliegt. Der Widerspruch gegen
den Alg II Bescheid u.a. wegen dem Verstoß des SGB II gegen die Verfassung wird
nicht als Vorverfahren gewertet, auf das sich der Antrag stützen kann. (PDF-
Datei 778 kb!)
Quelle BAG-SHI
Anrechnung von Einkommen, des Lebensgefährten beim Partner-Kind
Sozialgericht Oldenburg, AZ: S 45 AS
100/05 ER (SGB II, EA)
24.3.2005 - In einer eheähnlichen (Bedarfs-) gemeinschaft muss der
Lebensgefährte sein Einkommen nicht für den Bedarf des Kindes seiner Partnerin
einsetzen, wenn es nicht auch sein Kind ist. Er ist in diesem Fall kein
Elternteil im Sinne des § 9 (2) S. 2 SGB II ist. Somit steht dem Kind Sozialgeld
zu, auch wenn der Anspruch für die Partnerin wegen des Einkommens verneint wird.
(Etwaige Rechtschreibfehler bei der Erfassung des Urteils bitten wir zu
entschuldigen) (PDF- Datei, 27kb)
Hier geht's zum Urteil
Pressemitteilung des SG Dortmund, Beschluss vom 05.04.2005,
S 22 AS 22/05 ER, zum Einsatz des Einkommens des Stiefvaters für die
Stiefkinder:
zum Beschluss
Urteile rund um eheähnliche Gemeinschaften
SG Dresden, Beschluss vom 18.05.2005, S 23 AS 175/05 ER, zur eheähnlichen Gemeinschaft
SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.2005, S 11 AS 38/05 ER, zum befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II und zur eheähnlichen Gemeinschaft
LSG NRW stellt Kriterien zur eheähnlichen G. auf; LSG NRW Beschluss - 12.05.2005 - L 9 B 12/05 AS ER
LSG NW, Beschluss vom 21.04.2005, L 9 B 6/05 SO ER, zur eheähnlichen Gemeinschaft (Heteros ungleich behandeln ist in Ordnung) siehe dazu
Ergänzend sei auf die Pressemitteilung des LSG NW vom 30.05.2005 hingewiesen (zur Anrechnung von Einkommen bei eheähnlicher Gemeinschaft) zu drei entschiedenen Fällen: zum Beschluss
SG Hildesheim vom 23.05.05, S 43 AS
188/05 ER zur eheähnlichen Gemeinschaft.
Es liege eine bloße Zweckgemeinschaft vor. Doppelbett, gemeinsames Konto,
gemeinsame Bad- und Küchennutzung reichen nicht aus als Indizien.
tacheles
LSG NW, B. v. 25.05.2005, L 9 B 18/05 AS ER, zur eheähnlichen Gemeinschaft
SG Dresden vom 01.06.05,
S 23 AS 212/05 ER
Auch das 15-jährige Zusammenleben und ein gemeinsamer (volljähriger) Sohn
reichen als Indizien nicht aus. Letztlich entscheidend sei die mangelnde
Bereitschaft, freiwillige Zahlungen an den Partner zu leisten.
Heteros ungleich behandeln ist in Ordnung
Gericht: Heteros ungleich behandeln ist in Ordnung
Das Essener Landessozialgericht beschließt: Die Anrechnung des
Partner-Einkommens ist nicht verfassungswidrig
ESSEN dpa/taz Die Anrechnung des Einkommens von nichtehelichen Lebenspartnern
bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes II ist nach einem Urteil des
Landessozialgerichts Essens nicht verfassungswidrig. Die Richter kippten mit
diesem Beschluss gleich drei gegenteilige Entscheidungen des Düsseldorfer
Sozialgerichts, wie das Landessozialgericht gestern mitteilte. Die Düsseldorfer
Richter hatten erklärt, die Anrechnung des Partner-Einkommens sei
verfassungswidrig, weil sie bei homosexuellen Paaren nicht in jedem Fall
erfolge.
Das Düsseldorfer Sozialgericht hatte moniert, dass bei homosexuellen Paaren ohne
eingetragene Lebenspartnerschaft keine Anrechnung erfolgt, bei nichtehelichen
heterosexuellen Paaren hingegen schon. Dagegen erklärte das Landessozialgericht
als nächst höhere Instanz, diese Ungleichbehandlung liege im Ermessensspielraum
des Gesetzgebers und überschreite die Grenze zur Willkür nicht.
Die Düsseldorfer Richter hatten zudem hohe Hürden für die Feststellung einer
Lebensgemeinschaft gesetzt. So müssten die Paare mindestens drei Jahre
zusammenleben. Dagegen wies der 9. Senat in den konkreten Verfahren darauf hin,
dass die heterosexuellen Partner gemeinsame Kinder versorgten. Dies sei ein
starkes Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Zudem nannte das
Landessozialgericht weitere Anzeichen für einer Lebensgemeinschaft auf. (Az:
L 9 B 4/05 SO ER;
L 9 B 6/05 SO ER;
L 9 B 12/05 AS ER
)
taz NRW Nr. 7677 vom 31.5.2005, Seite 2, 50 Zeilen (TAZ-Bericht)
Erben - ohne Zugriff keine Anrechnung!
Sozialgericht Düsseldorf, AZ: S 35 SO
66/05 ER (SGB II, EA)
17.3.2005 - Leistungen nach dem SGB II sind auch dann zu zahlen, wenn die
Antragstellerin zwar Erbin eines größeren Vermögens ist, aber aufgrund einer
Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf das Vermögen hat. Es handelt sich
nicht um verwertbares Vermögen. Die Entscheidung des Testamentsvollstreckers
kann zwar von der Antragstellerin als auch der -gegnerin angefochten werden, bis
zu einer gerichtlichen Entscheidung der bleibt die Antragstellerin allerdings
bedürftig im Sinne des SGB II. Der Widerspruch gegen den, die Leitungen nach dem
SGB II einstellenden, Bescheid hat in diesem Fall aufschiebende Wirkung.
(Verweis zu Tacheles)
Urteil bei tacheles
Umgangsrecht - Regelleistung ist notwendiger Bedarf
Sozialgericht Schleswig,
AZ: S2 AS 52/05 ER (SGB II, EA)
09.03.2005 - 1. Bei der Ausübung des Umgangsrechts sind für die Kinder die
Regelleistung (Tagessatz) zuzüglich Fahrtkosten als notwendiger Bedarf zu
gewähren und stehen auch Alg II Bezieherinnen zu. 2. Verpflichtung zur Übernahme
der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, auch wenn vor dem Alg II-Bezug eine
Umzugsaufforderung durch den Sozialhilfeträger ergangen ist.
weiter geht's hier!
Neue Regelbeträge für den
Kindesunterhalt
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung wurde im
Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005.
Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von
Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem
Haushalt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich
geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der
Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind deshalb in der Praxis ein wichtiger
Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind außerdem
Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des
Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Bundesministerium
der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des
durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (§ 1612a BGB).
1. Altersstufe
(bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs)
Alte Bundesländer: 204 € (bisher 199 €)
Neue Bundesländer: 188 € (bisher 183 €)
2. Altersstufe
(vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs)
Alte Bundesländer: 247 € (bisher 241 €)
Neue Bundesländer: 228 € (bisher 222 €)
3. Altersstufe
(ab dem 13. Lebensjahr)
Alte Bundesländer: 291 € (bisher 284 €)
Neue Bundesländer: 269 € (bisher 262 €)
Insgesamt handelt es sich um eine moderate Steigerung, die mit der Steigerung
der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar ist. Die Anpassung wird
damit dem gestiegenen Bedarf der Kinder gerecht und führt zu einer angemessenen
Erhöhung, ohne die unterhaltspflichtigen Eltern zu überfordern.
pressrelations
Pflegegeld ist nicht Einkommen der Pflegeeltern
SG Aurich 24.02.05:
Pflegegeld ist nicht Einkommen der Pflegeeltern
Erstellt: Donnerstag, 10.03. 22:37
SOZIALGERICHT AURICH
S 25 AS 6/05 ER
Wohnungslose haben Anspruch auf Tagessatz
SG Potsdam 12.01.05:
Wohnungslose haben Anspruch auf Tagessatz
Erstellt: Montag, 21.03. 07:14
Sozialgericht Potsdam
AZ.:
S 20 SO 1/05 ER
Zur Angemessenheit von Unterkunftskosten und Wunsch- und Wahlrecht - Urteil
SG Schleswig v. 21.2.05:
Zur Angemessenheit von Unterkunftskosten und Wunsch- und Wahlrecht
Erstellt: Donnerstag, 14.04. 08:39
Leitsätze:
1. Bei einem sozialhilferechtlich nicht erforderlichen Umzug von einer
angemessenen in eine teurere Wohnung, bei der aber die Unterkunftskosten auch
noch in einer angemessenen Spannbreite liegen, sind die Unterkunftskosten zu
übernehmen, wenn die Mehrkosten verhältnismäßig sind und die Gründe für den
Umzug die Mehrkosten rechtfertigen
2. Aus der Kombination der absoluten Kappungsgrenze der angemessenen
Wohnbeschaffungskosten und der nachvollziehbaren Gründe für einen
Wohnungswechsel kann geschlussfolgert werden, dass Gründe von einem geringen
Belang auch nur geringe Mehrkosten rechtfertigen. Gründe von erheblichen Belang
(z.B. erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen) rechtfertigen einen
deutlich höheren Aufwand. Jedoch wird auch der deutlich höhere Aufwand durch die
Angemessenheit der Kosten für die Wohnraumbeschaffung begrenzt.
Sozialgericht Schleswig
AZ.:
S 6 AS 30/05 ER
tacheles
Sozialhilfe - Versagung der Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung
Leitsatz/Leitsätze
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, dem obliegt es im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht im Verfahren über die Gewährung von Sozialhilfe, Kontoauszüge
vorzulegen, wenn Zweifel an seiner Bedürftigkeit bzw. seinen Einkommens-
und/oder Vermögensverhältnissen bestehen.
Die Forderung des Sozialhilfeträgers Kontoauszüge vorzulegen, begegnet keinen
datenschutzrechtlichen Bedenken.
Ob der Sozialleistungsträger die Vorlage von Kontoauszügen über einen Zeitraum
von 9 Monaten verlangen kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Aus dem Entscheidungstext
Tatbestand
Der am X. geborene Kläger begehrt die Gewährung von Sozialhilfe/laufender Hilfe
zum Lebensunterhalt einschließlich des besonderen Mietzuschusses.
weiter beim Niedersächsischen OVG
Urteil zu
Kontoauszügen S 10 AS 25/05 ER SG Gütersloh
Hier ein interessanten Urteil zur Vorlage von Kontoauszügen bei ALG2.
Demnach dürfen hier keinesfalls die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt
werden, insbesondere, wenn vorher ALG2-Leistungen bezogen wurden, da man nicht
davon ausgehen kann, dass sich die Situation verändert hat.
Hier wird jedenfalls den Angaben des Antragsstellers mehr Beachtung geschenkt
als den generellen Sozialleistungsmissbrauchsverdacht der Behörde.
Lebensgefährte muss nicht für langzeitarbeitslosen Partner aufkommen
Ist der Lebensgefährte nicht bereit, den Lebensunterhalt des
langzeitarbeitslosen Partners zu finanzieren, muss die Arbeitsagentur ALG II
zahlen, entschied ein Sozialgericht.
Wenn der Lebensgefährte eines Langzeitarbeitslosen nicht bereit ist, für seinen
Partner finanziell aufzukommen, darf die Arbeitsagentur keine
Bedarfsgemeinschaft vermuten. Das hat das Sozialgericht für das Saarland
entschieden. (AZ: S 21 AS 3/05) Die Richter verurteilten in dem verhandelten
Fall die beklagte Arbeitsagentur zur Zahlung der Regelleistung, der Miet- und
Heizkosten an den klagenden Langzeitarbeitslosen, obgleich dieser seit 1978 mit
seiner Partnerin eigenen Angaben zufolge in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebt.
Die Richter argumentierten, dass eine Lebensgemeinschaft «auf Dauer angelegt
ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich
durch innere Bindungen zulässt, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen». Genau das war in dem verhandelten Fall nicht gegeben.
Die Lebensgefährtin hatte geltend gemacht, dass sie zwar seit einigen Monaten
für den Lebensunterhalt ihres Partners aufkommt. Außerdem hatte sie angeboten,
den Mietanteil ihres Partners dauerhaft zu tragen. Sie sei aber nicht bereit,
darüber hinaus einen Beitrag zu dessen Lebensunterhalt zu leisten.
Beweislast liegt bei der Behörde
Dass die Partnerin dazu nicht bereit sei und den Auszug ihres Partners aus der
gemeinsamen Wohnung verlangte, sollte er vor Gericht unterliegen, werteten die
Richter als Indiz dafür, dass keine eheähnliche Gemeinschaft und damit auch
keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches vorliege. Das Gericht
verwies auch darauf, dass die Lebensgefährtin schon zu keiner Heirat bereit war,
als es für sie und ihren Partner noch einen finanziellen Vorteil bedeutet hätte.
Die Richter stellten außerdem fest, dass es Aufgabe der Arbeitsagentur sei, das
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nachzuweisen. Auch wenn es der
Arbeitsagentur schwer fallen dürfte, dies zu beweisen, könne die Beweislast
nicht einfach auf den Arbeitlosen abgewälzt werden. Gegen das Urteil kann
Berufung eingelegt werden.
Die so genannten Bedarfsgemeinschaften stehen seit der Verabschiedung der Hartz
IV genannten Arbeitsmarktreformen im Zentrum der Kritik. Erst im Februar hatte
das Sozialgericht Düsseldorf die unterschiedliche Behandlung von homosexuellen
und heterosexuellen Partnerschaften gerügt und verfassungsrechtliche Bedenken
geäußert. (nz)
netzeitung
GKV muss Meldung als Pflichtversicherung akzeptieren
LSG Niedersachsen-Bremen
AZ. L 4 KR 42/05 ER vom 19.04.05
Streit der Krankenkasse und der ARGE um die Erwerbsfähigkeit:
Krankenkasse muss Meldung als Pflichtversicherung akzeptieren !
https://cdl.niedersachsen.de/blob/im...9868116_L20.pdf
Zusammenwohnen von Paaren noch keine eheähnliche Gemeinschaft
Mit einem Urteil hat
das Sozialgericht Saarbrücken festgestellt, dass das alleinige Zusammenwohnen
von Paaren noch keine eheähnliche Gemeinschaft darstellt.
Partnereinkommen von ALG II- Empfängern darf demzufolge nicht grundsätzlich zur
Berechnung des Leistungsanspruches herangezogen werden.
Der Wuppertaler Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. hat das
Grundsatzurteil des Sozialgerichtes Saarbrücken vom 4. 4. 2005 veröffentlicht
und am 19. April erklärt:
Das Gericht vertritt in seiner Urteilsbegründung die Auffassung, dass gemeinsam
lebende Paare nicht grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft mit gegenseitigen
Unterhaltspflichten bilden. Voraussetzung für das Bestehen einer solchen
eheähnlichen Gemeinschaft ist demnach die Bereitschaft zu einer so genannten
»Einstehensgemeinschaft«, bei der beide Partner die Absicherung des gemeinsamen
Lebensunterhaltes über die eigenen Bedürfnisse stellen.
Besteht diese Bereitschaft nicht, liegt nach der Entscheidung des SG Saarbrücken
die Beweislast für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei dem
Leistungsträger.
Nicht jede
Lebensgemeinschaft ist somit auch eine Bedarfsgemeinschaft.
Bislang wurde das Vorliegen einer eheähnlichen Bedarfgemeinschaft häufig mit der
Anzahl der beim Hausbesuch gezählten Zahnbürsten oder Rasierapparate begründet.
Zukünftig darf nach der aktuellen Rechtsprechung in vielen Fällen das Einkommen
des Partners bei der Leistungsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit zwischen der ARGE Saarbrücken und einem
ALG-II- Antragsteller wurde dem Kläger durch das Gericht ein Anspruch auf die
zuvor abgelehnten ALG-II- Leistungen zugesprochen.
Die Entscheidung des
Saarbrücker Gerichtes hat weit reichende Folgen.
Viele Betroffene, deren ALG II-Antrag abgelehnt wurde, können aufgrund des
Urteils ihre ergangenen Bescheide nun anfechten und rechtswidrig nicht gezahlte
Gelder zurückfordern.
Das Urteil wirkt sich auch auf die Frage aus, inwieweit Partner, denen eine
eheähnliche Gemeinschaft unterstellt wird, noch weiter krankenversichert sind.
Am 18. April teilte das BMWA in einer Pressemitteilung mit, dass aufgrund der
Hartz- Gesetze und deren repressiver Auslegung der eheähnlichen Gemeinschaft ca.
300.000 Betroffene nicht mehr krankenversichert sind.
Ein großer Teil dieser Personen kann durch die Entscheidung aus Saarbrücken nun
hoffen, wieder Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
Tacheles fordert die Betroffenen auf, umgehend die Beratungsstellen aufzusuchen,
um die Möglichkeit eines Widerspruches überprüfen zu lassen.
* Der Beschluss des
SG Saarbrücken ist im Internet auf der Website des Vereins Tacheles
veröffentlicht:
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/...iew.asp?ID=1456
Tacheles e.V. :
Weitreichende Entscheidung zur eheähnlichen Gemeinschaft
Download (PDF- Datei / 105 KB) =&
gt;
https://www.arbeitnehmerkammer.de/so...25_tacheles.pdf
SG Hamburg Beschluss vom 1.3.2005, S 55 AS 106/05
ER
zum Beschluss
Auch 27 Jahre Zusammenleben reichen nicht aus
Auch 27 Jahre Zusammenleben reichen nicht aus, um das Vorliegen
einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen. SG Saarbrücken vom 4.4.05, AZ. S
21 AS 3/05:
tacheles-sozialhilfe
Eigenheimzulage kein anrechenbares Einkommen !!!
Beschluss
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
AZ. L 8 AS
39/05 ER vom 25.04.2005
Hartz IV
Grundsatzurteil: Eigenheimzulage kein Einkommen
Und als PDF- File zum Runterladen (10 Seiten):
https://cdl.niedersachsen.de/blob/im...9925986_L20.pdf
Ausbildungsvergütung und ALG II
( Betrifft: Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II )
LSG NSB Beschluss - 14.04.2005 -
L 8 AS 36/05 ER 1 / 4
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 50 AS 10/05 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AS 36/05 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts gss
Lebensunterhalts in Höhe von 150,00 &
#8364; monatlich zu gewähreheadlineie Zahlungen
erfolgen darlehensweise und unter Vorbehalt der Rückforderung.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, sich nachhaltig um eine Reduzierung seiner
Kosten für Unterkunft und Heizung zu bemühen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche
Kosten zu erstatten.
hier geht's zum kompletten Urteil
„Hartz IV“ und
die gesetzliche Unfallversicherung
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II stehen bei der Verrichtung von
gemeinnütziger Arbeit (Arbeitsgelegenheiten) unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger der
Einsatzstelle. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 24.12.2003 (BGBl. I 2004, S. 2954 – „Hartz IV“) führt die Arbeitslosen- und
die Sozialhilfe ab dem 1.1.2005 zusammen, soweit die Hilfebedürftigen
erwerbsfähig sind. Die Leistungen des neuen SGB II werden in geteilter
Trägerschaft von den Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern erbracht.
Die Aufgaben sollen zur einheitlichen Wahrnehmung auf zwischen den Kommunen und
den Agenturen für Arbeit zu bildende Arbeitsgemeinschaften übertragen werden (§
44b SGB II). Nach dem Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 (BGBl. I 2004, S. 2014 - ptionsgesetz)
können aber auch 69 kreisfreie Städte und Kreise im Rahmen einer sog.
&
#8222;Experimentierklausel&
#8220; die Aufgaben der Agenturen für Arbeit übernehmen.
Quelle
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2005
Achtung ab den 1.07.2005 treten neune Freigrenzen im Pfändungsrecht in kraft.
Betreff: Untervermietung
Text: Der Vermieter muss einer Untervermietung zustimmen, wenn ein Mieter
Sozialhilfeempfänger ist und sich mit der Untervermietung finanziell entlasten
möchte, um die Wohnung halten zu können. Darauf weist der Verband der Haus- und
Grundbesitzer in Berlin hin.
AZ: 334 T 37/01 LG Hamburg.
Text: PC auch für
Mittellose.
In vielen Schulen wird mittlerweile die PC-Nutzung als Lernmittel vorausgesetzt.
Aber nicht alle Eltern sind finanziell in der Lage, ihren Kindern PC s zu
kaufen.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss hier das Sozialamt einspringen, urteilte
das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Danach muss das Sozialamt den Schülern eine
einmalige Summe für die Anschaffung eines Computers zahlen, so dass auch
mittellose
Kinder gegenüber ihren Mitschülern nicht benachteiligt werden. Ein PC könne dann
ein
notwendiges Lernmittel sein, wenn die Schule eine solche Nutzung ausdrücklich
voraussetze.
AZ: 22 S 681/01
7,90 Euro pro Tag müssen
reichen
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Münster können 245 Euro im Monat zum Leben
reichen. Dem Urteil zufolge ist es einem Empfänger von Arbeitslosengeld II
zuzumuten, einen Monat lang mit 245 statt 345 Euro - plus Miete - auszukommen
(AZ.: S 12 SO 14/05 ER). Ein Gerichtssprecher bestätigte am Montag einen
entsprechenden Bericht des Nachrichtenmagazins Focus.
Arbeitslosengeld II minus Brille
Der Arbeitslose hatte 2004 die Übernahme der Kosten für eine Brille in Höhe von
100 Euro beim Gericht beantragt. Dies lehnte das Gericht mit der Begründung ab,
die nach Abzug der 100 Euro verbleibende Leistung von 245 Euro reiche aus, um
den Lebensunterhalt zu decken.
T - online
Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende
SG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2005, S 51 AS 219/05 ER,
Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende auch dann,
wenn neben dem in § 7 Abs.6 Nr.1 1.Alt. SGB II bezeichneten Grund weitere,
individuelle Gründe für den Ausschluss von Ausbildungsförderung vorliegen.
zum Beschluss
SG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2005, S 53 AS 22/05 ER,
1. Die Belehrungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 SGB II sollen
Verhaltenssteuernde Wirkungen entfalten und müssen daher einer
Pflichtverletzung, auf die mit einer Sanktion reagiert werden soll, vorangehen.
2. Zu den Folgen mangelnder Dokumentation in den Akten der Behörde.
zum Beschluss
SG Hamburg, Beschluss vom 23.3.2005, S 57 AS
125/05 ER,
Die sog. Babyerstausstattung ist - soweit sie nicht unter die Erstausstattung
für Bekleidung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II fällt - ein Fall der
Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
zum Beschluss
Hartz IV: Anrechnung von Partnereinkommen verfassungsgemäß
Achtung Urteil genau lesen und daraus lernen! In diesen Fall hatte der Antragssteller zuerst eine eheähnliche Gemeinschaft angegeben! Deshalb war er nicht mehr glaubwürdig.
Pressemitteilung SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, S 31 AS
82/05 ER, Anrechnung von Partnereinkommen ist verfassungsgemäß:
zum Urteil
Der Beschluss (nicht rechtskräftig!)
Beschluss aus Hamburg L 5 B 58/05 ER AS
Darlehensweisen Gewährung von ALG II wegen verwertbaren
Grundvermögens
Das SG Gelsenkirchen hat am 25.04.2005,
S 11 AS 15/05 ER - nicht rechtskräftig-, einen Beschluss zur darlehensweisen
Gewährung von ALG II wegen verwertbaren Grundvermögens gefasst.
Dabei geht es auch auf die Frage ein, ob der Leistungsträger eine dingliche
Sicherung des Darlehens vornehmen darf.
zum Beschluss
Heizkostenguthaben nach Jahresabrechnung
Nebenkostenerstattungen an den Mieter sind als Einkommen nach §
11 SGB II zu bewerten.
Das Frankfurter Urteil findet man (wohl) nur im Tenor hier:
https://www.aareon-energiemanagement.de/sixcms/detail.php/125174?l1=118555
.
Zitat: Erbringt das Sozialamt Nebenkostenvorauszahlungen für den Mieter direkt
an den Vermieter, steht ein Nebenkostenguthaben aufgrund einer Abrechnung nicht
dem Mieter, sondern ausschließlich dem Sozialamt zu.
Dort ist auch eine Fundstelle WM 92, 446 (Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht) angegeben.
Das OVG Lüneburg (Az.: 4 LA 3010/01, siehe Homepage der Niedersächsischen VG)
hat sich auch mit dem Problem Guthaben auseinandergesetzt.
Quelle
Eheähnliche Gemeinschaft und Einsatz des Partnereinkommens für ein nicht gemeinsames Kind
Mit diesem Beschluss (
L 9 B 12/05 AS ER
) des LSG NRW wird
die Entscheidung des SG Düsseldorf S 35 AS 53/05 ER vom 05.04.2005 teilweise
aufgehoben:
Es geht um eheähnliche Gemeinschaft (hier angenommen) und Einsatz des
Partnereinkommens für ein nicht gemeinsames Kind (verworfen).
zum Urteil (ist Rechtskräftig)
Omas Treuhandkonto gilt
als eigenes Vermögen
URTEIL GEGEN
ARBEITSLOSEN
Wer als Arbeitsloser die Ersparnisse seiner Großmutter oder anderer Verwandter
verwaltet - der muss befürchten, keine Stütze zu erhalten. Ein Sozialgericht hat
nun entschieden, auch treuhänderisch verwaltetes Geld sei als eigenes Vermögen
zu werten.
Mainz - Im vorliegenden
Fall hatte ein Arbeitsloser auf mehreren Konten insgesamt mehr als 100.000 Mark
(rund 51.000 Euro) verwaltet. Bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitsamtes
hatte er nach Angaben des Gerichts verneint, ein eigenes Vermögen zu haben. Als
die Arbeitsverwaltung von den Konten erfuhr, stoppte sie sämtliche Leistungen
mit der Begründung, der Betroffene sei nicht bedürftig.
Gegen diese Entscheidung zog der Arbeitslose vor Gericht. Der Mann
argumentierte, es habe sich bei den mehr als 100.000 Mark um das Vermögen seiner
Großmutter gehandelt. Diese habe auch stets eine Kontovollmacht gehabt.
Dennoch wies das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz die Klage ab.
Der Kläger habe uneingeschränkt auf das Vermögen seiner Großmutter zugreifen
können. Zudem habe er die Fragen der Arbeitsverwaltung nach seinen
Vermögensverhältnissen fahrlässig und falsch beantwortet. (Aktenzeichen: L 1 AL
84/03)
Kein Arbeitslosengeld II für Langzeitstudentin
Pressemitteilung zu SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, 22 AS
50/05 ER, zum Ausschluss von (Langzeit-) Studenten vom Leistungsbezug:
Quelle
Abgrenzung zwischen
Leistungsaufhebung und Leistungseinstellung, Unterkunftskosten Wohnmobil,
Propangasheizkosten, Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes
LSG NW, Beschluss vom 17.05.2005,
L 9 B
13/05 AS ER, u. a. zur Abgrenzung zwischen Leistungsaufhebung und
Leistungseinstellung, Unterkunftskosten Wohnmobil, Propangasheizkosten, Frage
des gewöhnlichen Aufenthaltes, Eilbedürftigkeit:
Urteil
LSG NW, B. v. 19.05.2005, L 5 B 17/05 KR ER, zum Krankenversicherungsschutz über den SGB II Bezug, wenn die Krankenversicherung die Erwerbsfähigkeit bestreitet:
Arbeitsloser darf Ein-Euro-Job ablehnen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschied:
Sozialhilfeempfänger müssen statt Bargeld gebrauchte Oberbekleidung aus der
Kleiderkammer des Deutschen Roten Kreuzes akzeptieren. Mit dieser Entscheidung
hat das OVG Lüneburg die seit Jahren praktizierte Kosteneinsparung des
Landkreises Gifhorn bestätigt.
Angesichts der schlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse könnten Hilfeempfänger
nicht ausschließlich ladenneue Ware erwarten.
Urteil des OVG Lüneburg - Datum unbekannt -
Aktenzeichen : 12 LC 165/04
Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten
SG Oldenburg, B. v. 01.08.2005, S 46 AS 523/05 ER
Wichtiges Urteil zu den tatsächlichen Heizkosten, nach diesen Urteil muss das Amt diese zahlen.
Mietspiegel Maßstab für ALG II-Wohngeld
Wer Arbeitslosengeld II bezieht hat Anspruch auf Mietkosten für Unterkunft und Heizung von der Bundesagentur für Arbeit. Arag Experten wiesen auf eine Entscheidung des Sozialgerichtes Aurich hin, wonach die Grundlage dieser Berechnung nicht die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes sind, sondern der örtliche Mietspiegel heran zu zeihen ist.
Aktenzeichen : S 12 AS 159/05
Arbeitslosengeld II trotz Eigenheimzulage(13.04.06)
SG Dortmund - Pressemitteilung vom 12.04.06 - Sozialrecht
Langzeitarbeitslose sind auch im Monat der Auszahlung ihrer Eigenheimzulage
hilfebedürftig, soweit ihre jährlichen Zinsaufwendungen für den Immobilienkredit
die Höhe der Zulage erreichen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines arbeitslosen
Familienvaters, dem die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Monat der Auszahlung
seiner Eigenheimzulage durch das Finanzamt die Gewährung von Arbeitslosengeld II
(ALG II) wegen fehlender Bedürftigkeit verwehrt hatte.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die ARGE, das ALG II ungekürzt zu
gewähren. Die Eigenheimzulage diene dem Zweck der Bildung von Wohneigentum als
Teil einer privaten Altersvorsorge. Die Beschränkung der Zulage auf Zeiten der
Selbstnutzung des Eigenheims gewährleiste, dass nicht die Vermögensbildung,
sondern die Schaffung von Wohnraum des Leistungsempfängers gefördert werde.
Der Kläger erbringe auch ohne Abtretung der Zulage an die das Haus finanzierende Bank den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Eigenheimzulage, weil er Zinsen und Gebühren für den Immobilienkredit zu erbringen habe, die seine jährliche Eigenheimzulage i.H.v. 2045,- Euro überstiegen. Es handele sich um einen reinen Durchlaufposten, durch den der Kläger und seine Familie keinen Cent mehr zum Leben hätten. Somit gebe es keinen Grund, das ALG II zu kürzen.
SG Dortmund - Urteil vom 09.03.06 (S 27 AS 240/05)
Heizkosten von Arbeitslosen müssen voll übernommen werden
Langzeitarbeitslose, die eine unangemessen teure
Mietwohnung bewohnen, haben dennoch Anspruch auf volle Übernahme ihrer
Heizkosten, solange ein Wohnungswechsel nicht verlangt werden kann und sie die
Höhe der Heizkosten nicht beeinflussen können.
Im vorliegenden Fall bewohnte eine
37-jährige Arbeitslose mit ihrem Sohn eine 93
Quadratmeter große Mietwohnung. Die Stadt hatte sich bereit erklärt, während
einer Übergangszeit von sechs Monaten die Kaltmiete von 375 Euro zu tragen, die
Heizkostenpauschale jedoch von 60 auf 45,60 Euro gekürzt.
Der Kreis wies den Widerspruch der Frau zurück: Die Heizkosten seien auf eine
für zwei Personen angemessene Wohnung mit 60 Quadratmeter Wohnfläche zu
begrenzen.
Das SG Dortmund verurteilte den Kreis, die tatsächlichen Heizkosten zu
erstatten.
Eine pauschale Begrenzung der Kostenübernahme auf die Heizkosten einer kleineren
Wohnung ist unzulässig.
Solange die Frau die Kosten nicht durch einen Wohnungswechsel senken kann,
muss der Grundsicherungsträger außer der Miete auch die tatsächlichen
Aufwendungen übernehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.
SG Dortmund, Urt. v. 13.03.2006 - S 29 AS 176/05
dpa v. 07.06.2006
Warmes Wasser muss nicht von Hartz-IV-Geld gezahlt werdenEs begründete den Wechsel seiner eigenen Rechtsprechung insbesondere damit, dass es mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist, wenn den Hilfebedürftigen auferlegt wird, die Wassererwärmungskosten aus der Regelleistung zu bestreiten, weil – wie das Gericht in aufwändigen Berechnungen festgestellt hat – im Regelsatz ein solcher Bedarfsanteil pauschaliert nicht mehr enthalten ist.
Das Sächsische LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.
In allen Widerspruchsverfahren, die derzeit für Hilfeempfängern anhängig sind, sollte jeweils auf diese neue Rechtsprechung des LSG hingewiesen und der Widerspruch auch um diesen Punkt erweitert werden. Bei schon bestandskräftigen Bescheiden lohnt es, sich eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X durch die Behörde zu beantragen.
Für Einzelheiten sprechen Sie den sozialrechtlich tätigen Anwalt Ihres Vertrauens an. Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt Hartz-IV-Empfänger sollten es nicht hinnehmen, wenn ihnen wegen einer Verpflegung im Krankenhaus die Leistungen gekürzt werden. Auch Langzeitarbeitslosen, die in einer Wohngemeinschaft leben, dürfen die Bezüge nicht gekürzt werden.Liegen Hartz-IV-Empfänger im Krankenhaus, darf der Wert der dort erhaltenen Verpflegung nicht von ihrem Arbeitslosengeld abgezogen werden. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem am Mittwoch gefällten Grundsatzurteil. Damit können alle Empfänger des Arbeitslosengeldes II mit einer Nachzahlung rechnen, deren Regelleistung bis Ende 2007 wegen eines Krankenhausaufenthaltes und der dort erhaltenen Verpflegung gekürzt wurde. Nach Ansicht des Gerichtes fehlte es an einer Gesetzesgrundlage, um die Leistungen zu kürzen. Wie die rechtliche Lage seit diesem Jahr ist, entschied der 14. Senat noch nicht. Seit Jahresbeginn ist eine neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft, nach der bei einem Krankenhausaufenthalt 35 Prozent der Regelleistung gekürzt werden muss. Die 35 Prozent sollen dem Wert einer Vollverpflegung entsprechen. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung bestünden jedoch gewichtige Bedenken, erklärte der Senat. Für die bis zu sieben Millionen Hartz-IV-Empfänger kann sich daher ein Widerspruch gegen eine 35-prozentige Kürzung des ALG II lohnen. Aber auch ALG-II-Empfänger, die vor 2008 noch keinen Widerspruch gegen ihre gekürzte Regelleistung einlegten, können einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen. Damit könnte möglicherweise auch diese Gruppe mit einer Nachzahlung rechnen. WG zählt nicht als BedarfsgemeinschaftIn einem weiteren Urteil entschied das Bundesssozialgericht am Mittwoch, dass Hartz-IV-Empfängern das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden darf, wenn sie in einer Wohngemeinschaft leben. Die Richter urteilten, dass es in den Gesetzen zur Arbeitsmarktreform den Begriff der Wohngemeinschaft nicht gibt. Dort gebe es nur Bedarfsgemeinschaften, die aber nicht dem Zusammenleben voneinander unabhängiger Menschen entsprächen. Anders liegt der Fall, wenn die Zusammenwohnenden in einer partnerschaftlichen Beziehung leben. Diese könnte als Bedarfsgemeinschaft gewertet und den Betroffenen das Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Az.: B 14/11b AS 61/06 R).Geklagt hatte ein 52 Jahre alter Mann aus dem Landkreis Rendsburg-Eckernförde bei Kiel. Der Hartz-IV-Empfänger lebt mit einer Frau zusammen, die nur Mitbewohnerin sei. Eine persönliche Beziehung bestehe nicht. Dennoch wollte die Sozialbehörde 150 Euro vom Arbeitslosengeld II einbehalten, weil der Mann in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe und er viele Kosten nur anteilig übernehmen müsse. Das ließen die Richter nicht gelten: Solange es sich nicht um eine persönliche, sondern um eine reine Wohngemeinschaft handele, beeinflusse das die Hartz-IV-Berechnung nicht.